Laubentsorgung

Wie jedes Jahr stellt sich die Laubentsorgung etwas schwierig dar. Wir möchten an der Stelle wiederholt die Pflichten der Gemeinde und der Grundstückseigentümer erläutern. Die Straßenreinigungssatzung regelt hier grundsätzlich die Verantwortung aller Betroffen.

So ist die Stadt für die Unterhaltung der kommunalen Straßen in der Einheitsgemeinde verantwortlich. Für Kreisstraßen ist es der Landkreis und für Landes und Bundesstraßen ist die Straßenmeisterei des LSBB verantwortlich. Die Unterhaltung der Bahnübergänge obliegt den Trägern der Gleisanlagen unabhängig von der Einstufung der überquerenden Straße.

Die Unterhaltung der Nebenanlagen aller in der Ortslage befindlichen Straßen ist wiederum Aufgabe der Stadt. Zu den wesentlichsten Nebenanlagen gehören Parkplätze, Gehwege und Grünanlagen sowie Straßenbäume.

Bei der Reinigung der Verkehrsanlagen gibt es Abweichungen zur Unterhaltung. Alle Straßen und Nebenanlagen innerhalb der Ortslage sind durch die Stadt zu reinigen. Diese überträgt die Verpflichtung, mit der Straßenreinigungssatzung, teilweise auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke.

In unserer Einheitsgemeinde sind in der Straßenreinigungssatzung folgende Regelungen getroffen:

Die Fahrbahn wird, für die in der Anlage der Satzung aufgelisteten Straßen, maschinell gereinigt. Dafür entrichtet der anliegende Grundstückseigentümer eine Gebühr. Für die Straßen die in der Anlage nicht erfasst sind, obliegt die Reinigung der Fahrbahn den Anliegern.

Die Nebenanlagen wie Gehweg, Straßenbegleitgrün usw. sind durch die Anlieger nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung zu reinigen. Der Unrat ist zu eigenen Lasten zu entsorgen. Der

§ 3 Art und Umfang der Straßenreinigung und des Winterdienstes Abs.1 definiert dies wie unterstehend

(1)  Die Reinigungspflicht umfasst die Beseitigung von Fremdkörpern auf allen Bestandteilen der öffentlichen Straßen, einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege, Gossen, Radwege, Parkstreifen, Parkplätze, Haltestellenbuchten für den Linienverkehr, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen, Rabatten und Straßenbegleitgrün ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind. Die Reinigung beinhaltet insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Kehricht, Laub, Schlamm, Abfällen und sonstigem Unrat. Als Fremdkörper gilt auch vereinzelt, sich selbst ausgesätes hohes wachsendes Gras und Unkraut, das zwischen den Befestigungsmaterialien (z. B. Gehwegplatten) oder aus den schadhaften bzw. unbefestigten Flächen der Gehwege und Fahrbahnen herauswächst. 

Das heißt, jeder Anlieger hat die Nebenanlagen u.a. auch von Laub zu seinen Lasten zu beseitigen. Wer dies nicht kann oder möchte hat die Möglichkeit, die Entsorgung gegen Gebühr bei der Stadt zu beantragen.

Die Straßenreinigungsgebühr für die Reinigung der straßenbegleitenden Grünflächen (Laubbeseitigung) beträgt je Frontmeter 0,54 €/m für jeweils eine Reinigung im Oktober und November.

Weiterhin gibt es die Möglichkeit, die Pflege der Grünanlage vor dem eigenen Grundstück zu übernehmen. In diesem Fall übernimmt die Stadt die Entsorgung des Schnittgutes sowie auch die Laubentsorgung.

Zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten möchten wir alle Betroffenen hiermit an Ihre Pflichten erinnern.